Satzung
Satzung der „Freunde und Förderer des Kölnischen Brauchtums e.V."
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Kölnischen Brauchtums" und hat seinen Sitz in Köln. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die Anregung und Veranstaltung von Laienspielen, Volksbräuchen im Jahreskreis wie Krippenfahrten, Sternsingen, Martinszüge, Exkursionen zu Geschichtsdenkmälern, Brauchtumspflege in den Schulen und den örtlichen Vereinen der Stadt und durch Ausstellungen und Publikationen auf dem Gebiet des kölnischen Volkstums und der Mundart.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Art und Entstehung der Mitgliedschaft-Beiträge
Der Verein kennt persönliche und korporative Mitgliedschaften. Sie entstehen durch eine auf Einladung des Vorstandes abgegebene und durch diesen bestätigte Beitrittserklärung.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds bzw. Liquidation bei korporativen Mitgliedern.
Der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich, wenn ein Mitglied ihn bis zum 30. September des betreffenden Jahres schriftlich beim Vorstand erklärt.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen Interessen und Ruf des Vereins verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausschließen. Gegen diesen Beschluss ist eine Berufung des Betroffenen möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
Der Tod eines Mitgliedes bzw. die Liquidation bei korporativen Mitgliedern beendet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, 2 Mitgliedern und dem Geschäftsführer. Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren.
Jedes Vorstandsmitglied ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
Im Innenverhältnis gilt jedoch die angegebene Reihenfolge dergestalt, dass der Stellvertreter die Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Geschäftsführer nur bei Verhinderung beider ausüben darf.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse über die Tätigkeit des Vereins, deren Ausführung dem Geschäftsführer obliegt sowie über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit des seines Stellvertreters.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl im Amt. Sie arbeiten ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich tritt eine ordentliche Mitgliederversammlung auf Einladung des Vorstandes zusammen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand auf eigenen Beschluß oder auf Wunsch eines Zehntels der Mitglieder des Vereins, mindestens aber fünf Mitgliedern ein. Diese Einladungen erfolgen schriftlich mit vierzehntätgiger Frist zwischen Absendung und Sitzungstermin und enthalten die jeweilige Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit von einem der beiden Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder es wünscht.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresabschluss und Jahresbericht des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und den Prüfungsbericht entgegen, beschließt über Entlastung sowie Neuwahl des Vorstandes im Turnus von drei Jahren oder in der Zwischenzeit, wenn vier Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt haben.
Außerdem beschließt sie über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Satzungsänderungen, vorzeitiger Ablösung des Vorstandes und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Verlauf und Beschlüsse einer Mitgliederversammlung legt der Geschäftsführer in einem Protokoll nieder, das der Vorsitzende und der Geschäftsführer unterzeichnen.
§ 8 Geschäftsjahr und Jahresabschluß
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen mit einem Jahresbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 9 Prüfung
Die Prüfung des Jahresabschlusses des Vereins erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln.
Die Stadt Köln oder ihr Beauftragter ist berechtigt, jederzeit zu prüfen, ob der Verein die von der Stadt Köln empfangenen Durchlaufspenden für die satzungsgemäßen Zwecke tatsächlich verwendet hat.
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke verwendet.
§ 11 Schlußbestimmungen
Änderungen dieser Vereinssatzung dürfen, soweit sie Auswirkungen auf die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins haben, nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt beschlossen werden.